Vereinssatzung auf dem Stand vom 24. März 1995
§ 1 - Name und Sitz
Die Unterzeichneten treten zu einem Verein zusammen, der den Namen „Verein für Eichsfeldische Heimatkunde“ trägt. Er hat seinen Sitz in Heiligenstadt und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heiligenstadt eingetragen.
§ 2 - Zweck und Ziel des Vereins
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Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde im Eichsfeld.
Vor allem betrachtet er es als seine Aufgabe:- in umfassender Weise die Heimatgeschichte zu erforschen,
- wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Urgeschichte, Geschichte, Kirchengeschichte, Naturkunde, Mundart und Brauchtum des Eichsfeldes befassen, durch Beschaffung von Unterlagen zu unterstützen,
- das heimatgebundene Schrifttum zu beeinflussen und durch eine nachhaltige Werbung zu fördern,
- Heimatvereinsarbeit und Aktivitäten zu unterstützen, z.B. mit Vorträgen, Ausstellungen, Heimattreffen, Heimatabenden, Versammlungen und Wanderungen usw., sowie Studienfahrten durchzuführen und die Jugend für die Heimatarbeit zu interessieren.
- Der Verein trägt und fördert die Herausgabe des Eichsfeld-Jahrbuches.
- Der Verein für Eichsfeldische Heimatkunde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die dem Ziel und Zweck des Vereins dienen wollen.
- Mitglieder werden auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen.
- Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal bis zum 30. April fällig.
- Die Mitglieder des Vereins beziehen das Eichsfeld-Jahrbuch auf Grund ihrer Beitragszahlung kostenlos.
- Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von drei Monaten kündigen.
- Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein vom Ausschluss betroffenes Mitglied hat das Recht des Einspruchs an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 5 - Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall sein Vertreter.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Jahresetat,
- die Entscheidung über die Grundlinien und Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins,
- die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Rechnungsprüfer.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, mit vierzehntägiger Frist in gleicher Weise einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins dies beantragen.
§ 6 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den drei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Weiterhin gehören zum Vorstand fünf stimmberechtigte Beisitzer. Diese werden vom Vorstand berufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand bestellt das Redaktionskollegium des Eichsfeld-Jahrbuches.
- Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
- Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1., 2., 3. und 4. Vorsitzende. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende allein und der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem 3. Vorsitzenden.
§ 7 - Beschlüsse
- Beide Organe des Vereins beschießen, soweit nicht durch diese Satzung eine höhere Stimmenzahl vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen.
- Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§ 8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vermögen an das Eichsfelder Heimatmuseum in Heiligenstadt mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 9 - Schlußbestimmung
Diese Satzung hat sich der Verein in seiner Gründungsversammlung am 06. September 1991 in Heiligenstadt gegeben.
Mit Änderungen wurde die vorliegende Fassung durch die Jahreshauptversammlung am 24. März 1995 beschlossen. Formale Textkorrekturen bestätigte der Vorstand am 11. Juni 2007.
Satzung